Die Ersatzpflicht gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO ist davon unabhängig, ob ein Sachverständiger auf Grund des Antrages einer der Prozeßparteien oder - entsprechend dem Gesetzesauftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 254 StPO) - von Amts wegen bestellt wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden