Die Interessenlage der Beteiligten bei einem vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB und bei einem im Provisorialverfahren richterlich verfügten gleichartigen Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO ist höchst unterschiedlich.
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