Generell ist eine Naturalteilung möglich, wenn die Sache ohne beträchtliche Verminderung des Werts geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
…großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen enthalten bleibt (5 Ob 17/01p, RIS Justiz RS0110440, RS0013230, RS0013829, RS0013813 ua). Dies ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 222/02m, 5 Ob 17…
…den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird (RS0013829 [T13]; RS0013831 [T10]; RS0013854 [T9]; vgl auch RS0110440; RS0013230; RS0013852; RS0013851; RS0013856). [2] Die Realteilung ist demnach (ua) dann unmöglich bzw untunlich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich…
…nicht der Fall. [3] 3.1 Die Realteilung ist unmöglich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich zur ungeteilten Sache führt (RS0110440; RS0013831; RS0013852). In der Rechtsprechung wurde eine Verringerung des Verkehrswerts der ungeteilten Liegenschaft um 41 % (5 Ob 61/04p) oder 15 …
…843 ABGB aufgestellten Grundsätze. [12] 2. Die Realteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (RS0110440; RS0013230 [T1]; RS0013831 [T5]; RS0013852 [T5]); sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, sodass der…
…vorzuziehende (vgl RIS-Justiz RS0013236) Sonderform der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat die Möglichkeit und Tunlichkeit der Naturalteilung iSd § 843 ABGB nachzuweisen (RIS-Justiz RS0110440; RS0110438; RS0106355 ua). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit dazu bestehender Judikatur gelöst. Weder entstehen unverhältnismäßig hohe Teilungskosten oder liegen…
…Realteilung entgegenstehe. [9] 2.1 Die Realteilung ist un tunlich , wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich zur ungeteilten Sache führt (RS0110440; RS0013831 ua). Dabei ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen (RS0015827). Bei der Ermittlung des Werts der ungeteilten Sache ist somit das bestehende…
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