Der Bezug eines Pfarrers wird für seine priesterliche Tätigkeit geleistet und ist ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs 1 ASVG (bzw war vor Inkrafttreten des SRÄG 1996 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253b Abs 1 Z 4 ASVG).
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