In einem (mit Todesdrohung gegen eine Geisel verbundenen) lebensgefährlichen, mehrfachen und zu (in einem Fall sogar schweren) Verletzungen führendem Einstechen auf zwei zu Hilfe eilende, von den entführten Personen verschiedene Justizwachbeamte mit einem zugeschliffenen Messer liegt keine typische, regelmäßig mit erpresserischer Entführung verbundene Begleittat, von der mit Fug angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe sie bei Aufstellung der Strafdrohung des § 102 Abs 1 StGB (ohnehin) mitberücksichtigt. Das für eine Verdrängung schwerer Nötigung unter dem Typus (Scheinkonkurrenztypus) "Konsumtion" erforderliche kriminologische Naheverhältnis ist demnach nicht gegeben.
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