Die in § 15b Abs 4 WGG angeordnete Übernahme aller bestehenden Darlehensverpflichtungen durch den kaufwilligen Mieter verletzt nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht der Bauvereinigung. Für den Fall, daß der Gläubiger seine Einwilligung zur befreienden Schuldübernahme verweigert (§ 1408 ABGB) und die Bauvereinigung aufgrund ihrer fortdauernden persönlichen Haftung in Anspruch nimmt, ist nämlich durch die Rückgriffsregelung des § 1358 ABGB, für den Regelfall (und damit ausreichend) Vorsorge getroffen, daß die Bauvereinigung keinen bleibenden Schaden an ihrem Vermögen nimmt.
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