Die gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung für die in § 15c WGG behandelte "sonstige" nachträgliche Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Eigentum der Mieter hat den Regeln des § 15b Abs 3 bis 5 WGG zu folgen. Das ergibt sich aus § 15c Abs 3 WGG.
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