Wird ein Schadenersatzbegehren des Geschädigten, das gegen den von der Bindungswirkung des Strafurteils nicht betroffenen Versicherer geltend gemacht wurde, rechtskräftig abgewiesen, weil der rechtskräftig verurteilte Schädiger die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, so stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskrafterstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils gemäß § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) andererseits gegenüber. In diesem Fall ist letzterer gegenüber ersterer der Vorzug zu geben, weil die ausdrückliche gesetzliche Regelung der bloß aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ableitbaren Bindungswirkung vorgehen muß.
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