Art VI Z 1 lit b des Kollektivvertrages wonach Überstundenarbeit bereits dann vorliegt, wenn die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Art V ergibt, sieht eine für den Arbeitnehmer gegenüber § 6 Abs 1 AZG günstigere und daher zulässige Regelung vor. Überstundenarbeit liegt daher nur dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit (vergleiche § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden