Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach § 7 UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt.
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