Für eine "Beteiligung als Mitglied" ist eine bloß "passive Mitgliedschaft", mag sie auch mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verbunden sein, ebensowenig ausreichend wie eine bloß punktuelle Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt (JAB 409 BlgNR 20 GP 11).
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