Trotz divergierender Entscheidungen zweier Senate sind die Voraussetzungen des § 8 OGHG nicht gegeben und ist eine Entscheidung im verstärkten Senat nicht erforderlich, wenn die betreffende Gesetzesstelle (hier: § 12 Abs 3 MRG aF) in Hinkunft nicht mehr allzu häufig anzuwenden sein wird. Deshalb ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
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