Ein als Übergabsvertrag auf den Todesfall bezeichnetes Rechtsgeschäft ist der Anfechtung nach § 934 ABGB schon dann entrückt, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, daß sie zumindest einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Vertrag vermischten Vertrag schließen wollten.
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