Das Ersuchen der Finanzprokuratur an das zuständige Bundesministerium um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist Ausfluß der § 1 Abs 2 ProkV und § 9 ProkG und entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, daß der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung (§ 8 AHG, §§ 1 und 2 AHV, § 1 Abs 4 ProkG) zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt.
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