Um die Schutzbestimmung des § 21 Abs 1 MRG zugunsten der Mieter nicht zu unterlaufen, zählen zu den überwälzbaren Betriebskosten nur jene Entgelte des Hausbesorgers, die durch ein Gesetz im materiellen Sinn (zB den einschlägigen Mindestlohntarif) determiniert sind.
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