Für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und keine Genehmigung durch diesen erforderlich. Der Arbeitnehmer ist lediglich verhalten, den Arbeitgeber von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen und erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege etc) den Nachweis zu erbringen. § 16 UrlG räumt sohin in den genannten Fällen der Notwendigkeit der Pflege von nahen Angehörigen den Vorrang gegenüber den Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag ein.
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