Ein emeritierter Universitätsprofessor hat aufgrund einer verfassungskonformen und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld. In Oberösterreich scheidet er auch aufgrund des § 3 Abs 2 Z 2 oö PGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus. Anders als dessen Hinterbliebene (§ 3 Abs 1 lit k BPGG) sind emeritierte Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) aber auch nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt. Emeritierten Universitätsprofessoren steht (derzeit) kein Pflegegeld zu.
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