Auch die Tätigkeit der Organe der Justizverwaltung, soweit sie über die Sachmittelverwaltung im Sinne des § 73 Abs 1 Z 1 GOG hinausgeht und nicht ohnedies die Erledigung durch Bescheid zu erfolgen hat wie etwa nach dem gerichtlichen Einbringungsgesetz, ist als die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitend und unterstützend selbst hoheitlich.
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