Wird die Zeitbestimmung des § 4 UmwG, § 202 Abs 2 HGB nicht eingehalten, langt also ein Eintragungsgesuch mehr als neun Monate nach dem Stichtag der Schlußbilanz beim Firmenbuchgericht ein, darf die Umwandlung nicht in das Firmenbuch eingetragen werden und wird daher nicht wirksam.
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