Wird ein Anfechtungsanspruch gegen die Wirksamkeit eines im Grundbuch einverleibten Veräußerungsverbots und Belastungsverbots erhoben, dann wird damit die Freiheit von einem dinglichen Recht geltend gemacht. Für einen solchen Rechtsstreit ist gemäß § 81 Abs 1 JN ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.
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