Weist das Oberlandesgericht eine vom inzwischen enthafteten Beschuldigten gegen eine vom Untersuchungsrichter früher beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde zwar formell "mangels weiterbestehender Beschwer" zurück (§ 114 Abs 4 in Verbindung mit § 113 Abs 2 StPO), entscheidet es aber der Sache nach auch darüber meritorisch, ist Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde-Verfahrens ausschließlich der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz und nicht jener des Untersuchungsrichters.
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