Da die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Ausspruch über die Dauer der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe abweicht, ist das bezirksgerichtliche Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden