Bei einer rund viermonatigen Benützung einer anderen Wohnung ist der bis dahin benutzten Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG nicht mehr zuzubilligen, wenn der Empfänger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen regelmäßigen Aufenthaltsort (Zuzug in die Wohnung einer "Freundin") verlegt hat. Wie weit ein neuer Aufenthaltsort vom alten entfernt ist, ist dabei von keiner besonderen Bedeutung.
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