Die Bestimmung des § 145 ABGB, die unter anderem die Übertragung der Obsorge von jenem Elternteil, dessen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist und dem die Obsorge allein zusteht, auf den anderen Elternteil (oder auf das Großelternpaar oder einen Großelternteil) regelt, kommt nur zum Tragen, wenn der Obsorgeberechtigte allein - also nicht zusammen mit dem Kind - unbekannten Aufenthaltes ist und daher die Obsorge für das unversorgt zurückbleibende Kind nicht ausüben kann.
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