Das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG stellt kraft ausdrücklicher Subsidiarität ein Auffangdelikt dar. Wenn demnach das Tatobjekt (gleichzeitig) dem Zollverfahren entzogen wird, kommt nur Strafbarkeit nach § 35 Abs 1 FinStrG in Betracht. Eine Prüfung in Richtung des Finanzvergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG hat dann zu erfolgen, wenn die Ware zwar gestellt und hinsichtlich Art und Menge wahrheitsgemäß und vollständig erklärt wird, aber hinsichtlich des Wertes falsche Angaben gemacht werden.
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