§ 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novellierung BGBl 1996/445 (§ 93 Abs 3 Satz 8 in der Fassung Novelle 1996/445) ordnet keine gesetzliche Prozeßstandschaft an. Vielmehr ist diese Bestimmung als Anordnung einer Legalzession zugunsten der Einlagensicherungsgesellschaft zu verstehen (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG § 93 Rz 10).
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