Dem Schuldspruch liegt nicht das Veranstalten eines Pyramidenspieles an sich (vergleiche hiezu den durch das StRÄG 1996 [BGBl 1996/762] neu eingeführten § 168a StGB), vielmehr das betrügerische Vortäuschen, ein solches sei bereits bis zur "fünften Generation" fortgeschritten, zugrunde.
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