Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (vgl § 1 BPGG) und den Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 2 BPGG, der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs 1 Z 1 hier auch einer juristischen Person, welche pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (hier: Land als Sozialhilfeträger).
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