Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Konventionsverletzung nach Art 6 Abs 1 MRK im Zusammenhang mit einer vom Schöffengericht zwar beschlossenen, aber angeblich tatsächlich nicht gewährten Akteneinsicht ist auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen die Inanspruchnahme zustehender inländischer Remedurmöglichkeiten (zB Beschwerde nach § 113 StPO im Vorverfaheren; Fristsetzungsantrag im Hauptverhandlungs-Stadium), wie dies auch in der geltenden, auf die MRK abstellenden Fassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO statuiert wird.
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