Mit der Definition des § 2 EinstV von Hilfe als "aufschiebbare" Verrichtungen anderer Personen soll nur ausgedrückt werden, daß die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen, ein Kriterium, das hinsichtlich der regelmäßigen Begleitung auf einem Schulweg ebenso gegeben ist wie etwa hinsichtlich einer regelmäßigen Begleitung zu therapeutischen Maßnahmen oder auch hinsichtlich der Beheizung des Wohnraumes, die in der kalten Jahreszeit unter Umständen auch täglich zu erfolgen hat und insoweit als nicht "aufschiebbar" angesehen werden könnte.
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