Die unter dem Begriff "Mobilitätshilfe" gemeinten Verrichtungen werden zwar von den Einstufungsverordnungen zum Teil der Betreuung (Mobilitätshilfe im engeren Sinn), zum Teil aber der Hilfe zugeordnet (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn). Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Die darunter fallenden Verrichtungen sind auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Bei der im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlichen Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" geht es um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus.
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