Da Unterhaltsansprüche eines Pensionsberechtigten gegenüber seinen Großeltern (oder einem einzelnen Großelternteil) in der Aufzählung des § 294 Abs 1 ASVG nicht erwähnt sind, ist eine Pauschalanrechnung von Unterhaltsleistungen solcher Personen nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls nicht möglich.
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