Auch eine schrittweise, aufgrund einer nach Mietvertragsabschluß vereinbarten Wertsicherung erfolgte Mietzinserhöhung schließt die Anhebung des Mietzinses im Sinne des § 46a Abs 4 MRG aus, weil auch nachträgliche Wertsicherungsvereinbarungen Mietzinsvereinabrungen gemäß § 46a Abs 4 Z 2 MRG sind.
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