Die beträchtliche Überschreitung der "Übermenge" des § 12 Abs 3 Z 3 SGG (um rund achtzig Prozent) darf schon im Hinblick auf das Gebot des § 32 Abs 3 StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben.
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