Zum Begriff des in Verkehrbringens im Sinne des § 22 Abs 1 PatG, also einer dem Patentinhaber ausschließlich vorbehaltenen Nutzungshandlung, gehört nicht nur das Verkaufen sondern jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens, so auch die Aufnahme des Eingriffsgegenstandes in eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Preisliste.
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