Weder für einen in vitro fertilisierten Embryo, der nach seiner Implantierung zu keiner Schwangerschaft führte, noch für Spermata, die für eine künstliche Befruchtung vorgesehen, deshalb kryokonserviert, aber keine "befruchtungsfähigen Zellen" im Sinne des § 1 Abs 3 FMedG sind, ist ein Kurator gemäß den §§ 22 und 274 ABGB zu bestellen.
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