Der Vermieter kann gemäß § 23 Abs 2 MRG die dem Hausbesorger gebührenden Entgelte und Ersätze beanspruchen, wenn er die Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet. Das gilt grundsätzlich auch für die Betreuung von Gemeinschaftsanlagen. Wenn einem bestellten Hausbesorger nach der fraglichen Bestimmung des (hier anzuwendenden) Mindestlohntarifs für die Betreuung der Zentralheizungsanlage eine Schmutzzulage gebührt, steht sie daher als "fiktives Hausbesorgerentgelt" auch den Hauseigentümern zu.
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