Das Kapitalmarktgesetz (KMG) brachte eine umfassende Regelung öffentlich angebotener Emissionen. Es sieht u.a. vor, daß das erstmalige öffentliche Angebot nur erfolgen darf, wenn spätestens einen Tag davor ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde (§ 2 KMG). Daneben ist für die Emission von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an der Börse zugelassen werden sollen, auch das Börsegesetz 1989 maßgebend. Dieses sieht ebenfalls Prospektpflichten und eine Prospekthaftung vor, die jedoch erheblich von jenen des KMG abweichen. Die unterschiedlichen Regelungen bestehen nebeneinander.
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