Auf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist § 1029 ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden