Wenn das BPGG als Bundesgesetz keine Übergangsregelung hinsichtlich ausschließlich landesgesetzlich gewährter Vorleistungen anordnet, so ist die Regelung des Pflegegeldes deswegen noch nicht lückenhaft. Es ist vielmehr deutlich, daß der Bundesgesetzgeber einen solchen (auch kompetenzmäßig von seiner Gerenz schwerlich beeinflußbaren) Anspruch nicht gewähren wollte, indem er den vom Übergangsrecht begünstigten Personenkreis im § 38 Abs 1 BPGG abschließend umschrieben hat.
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