Nach § 12 Abs 3 WEG sind bei einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG auf Antrag (auch jedes einzelnen Wohnungseigentümers: § 4 Abs 1 WEG) die Mindestanteile bzw die Anteile am Mindestanteil der Miteigentümer so zu berichtigen, dass jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Bücherliche Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil. Im übrigen gilt § 136 Abs 1 GBG 1955 sinngemäß.
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