§ 1186 ABGB sieht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte vor; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen.
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