Da Ordensangehörige aus dem Profeßverhältnis keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung haben, können sie nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einbezogen werden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BPGG nicht vorliegen. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld an Ordensangehörige liegt daher bei den Ländern.
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