Was in § 3 Abs 3 BPGG unter "Pension" zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert und in den Materialien nicht erläutert. Soweit im BPGG der Begriff Pension verwendet wird (zum Beispiel § 3 Abs 1 Z 1, § 22 Abs 1 Z 1), sind darunter laufende Geldleistungen, nicht aber etwa Sachleistungen zu verstehen. Der Begriff "Ruhe(Versorgungs)genuß" kommt aus dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Ruhegenuß in § 3 PG, Versorgungsgenuß in § 8 PG), wobei es sich auch hier um monatliche Geldleistungen handelt. Daraus kann geschlossen werden, daß auch der Anspruch auf eine "gleichartige Leistung" ein solcher auf Geldleistung sein muß, die ebenso wie die Pension oder der Ruhe(Versorgungs)genuß der Versorgung des Betreffenden dient.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden