Der Gesetzgeber wollte neben dem sehr detailliert umschriebenen Kreis potentiell Anspruchsberechtigter (§ 3 Abs 1 BPGG) den personellen Geltungsbereich des BPGG offenbar flexibel gestalten: Um künftigen Entwicklungen rascher Rechnung tragen zu können (so AB 908 BlgNR 18. GP, 4), wurde daher mit den Verordnungsermächtigungen in Abs 2 und 3 eine Grundlage zur Einbeziehung weiterer Personengruppen geschaffen.
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