Die Flugverkehrskontrolle enthebt den Piloten nicht seiner Verpflichtungen nach § 124 LFG und den §§ 11 ff LVR; dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob nach Sicht- oder Instrumentenflugregeln geflogen wird. Freigaben entbinden den Piloten auch nicht von den ihm etwa nach § 3 und § 4 Abs.2 LVR obliegenden Verpflichtungen, auch wenn durch die Freigabe die Pflicht zur Staffelung nach § 71 LVR beim Flugplatzkontrollor verblieb und nicht auf den Piloten überging.
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