Im § 14 Abs 1 Z 7 WGG wird das MRG zwar ausdrücklich nur bei den "sonstigen Betriebskosten" erwähnt, es bestehen aber keine Bedenken, auf die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen die Vorschrift des § 24 MRG (mit Ausnahme des Verteilungsschlüssels) anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden