Ein Hilfsmittel ist dann ein einfaches Hilfsmittel im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV, wenn der Gebrauch dieses Hilfsmittels dem Pflegebedürftigen mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zugemutet werden kann, das Hilfsmittel von ihm ohne besondere Einschulung beziehungsweise ohne das Erfordernis besonderer Fertigkeiten eingesetzt werden kann und das Hilfsmittel ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden kann.
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