Auch in Fällen, in denen der durch die KO-Novelle 1993 neu eingeführte § 5 Abs 4 KO noch nicht anwendbar ist, können dem Gemeinschuldner - über § 5 Abs 3 KO in Verbindung mit § 42 Abs 4 MRG hinausgehend - sonstige für ihn unentbehrliche Wohnräume, wie zum Beispiel eine Genossenschaftswohnung oder ein dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegendes Mietobjekt oder ein Pachtobjekt (hier ein Kleingarten) zur freien Verfügung überlassen werden, und zwar auch dann, wenn die Räumlichkeiten für ihn erst nach Konkurseröffnung unentbehrlich geworden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden