§ 135 StGB ist mit der durch die Sachentziehung bewirkten Schädigung des Berechtigten vollendet. Dass dieser die entzogene Sache zufällig wiedererlangt, vermag an der eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern.
…dauernde Sachentziehung ebenso wenig aus wie die tatsächliche zufällige Wiedererlangung, weil das Delikt mit der durch die vorsätzliche Entziehung bewirkten Schädigung vollendet ist (RIS Justiz RS0106096; Leukauf/Steininger/Messner , StGB 4 § 135 Rz 14). Da dieser Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten wirkt (§ 34 Abs 1…
…Anklagebehörde unbekämpft gebliebene Annahme eines Verbleibens des Faktums I./ im Versuchsstadium (s zur Vollendung mit der durch die Sachentziehung bewirkten Schädigung des Berechtigten RIS-Justiz RS0106096; RS0093768), wirkt zugunsten des Angeklagten. Betreffend der nicht explizit erfolgten Feststellung eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten zu I./ erschließt sich der diesbezügliche Feststellungswille des Erstrichters hinreichend…
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